Geld

Landesjugendplanförderung

In Baden-Württemberg werden landesweit außerschulische Bildung und Jugenderholung in der Kinder und Jugendarbeit finanziell v.a. aus Mitteln des sogenannten Landesjugendplans über das Ministerium für Soziales und Integration und das Kultusministerium gefördert.

Dabei verzichtet das Sozialministerium künftig grundsätzlich im Rahmen der Verwendungsnachweise auf die Vorlage von Teilnehmer*innen-Listen. Stattdessen ist eine Bestätigung/Erklärung dem Verwendungsnachweis beizufügen. Zu beachten ist dabei:

  1. Jugenderholung
  • Auf die Vorlage von Teilnahmelisten bei der Verwendungsnachweisführung wird künftig weiterhin verzichtet. Die Jugendverbände und -ringe, die als Mitglieder im Landesjugendring regelmäßig Anträge zur Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen (pädagogische Betreuung) stellen, müssen keine Erklärungen/ Teilnahmebestätigungen einreichen.
  • Bemessungsgrundlage für den Einsatz von pädagogischen Betreuer*innen ist die Zahl der Teilnehmer*innen die zwischen 6 -18 Jahre alt sind, im Falle der Jugenderholungsmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderung: 6 – 26 Jahre.
  • Das Antragsformular zur Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen mit finanziell schwächer Gestellten (A1) wurde aktualisiert. Hier steht nun der Fördertagessatz ab 2019 mit 12,00 €.

 

  1. Jugendbildung (Jugendgruppenleiter*innen-Lehrgänge, Seminare)
  • Auf die Vorlage von Teilnahmelisten bei der Verwendungsnachweisführung wird auch künftig verzichtet. Die Jugendverbände und -ringe, die als Mitglieder im Landesjugendring regelmäßig Anträge zur Förderung von Jugendgruppenleiter*innen-Lehrgängen und Seminaren stellen, müssen keine Erklärungen/ Teilnahmebestätigungen einreichen.
  • Das Antragsformular zur Förderung von Jugendgruppenleiter*innen-Lehrgängen und Seminaren (V6) wurde aktualisiert.
  • Unter Ziffer 5 ist nun präzisiert, dass zuschussfähige Teilnehmende bei Jugendleiter*innen-Lehrgängen Personen sind, die im Förderjahr mindestens 14 Jahre alt werden. Bei Seminaren werden zuschussfähige Teilnehmende im Förderjahr mindestens 12 Jahre alt und vollenden höchstens ihr 26. Lebensjahr.
  • Auf dem Formular muss künftig bestätigt werden, dass die Belege, insbesondere eine Teilnahmeliste, aus der das Alter und der Wohnort der Teilnehmenden hervorgeht, vorhanden sind und jederzeit eingesehen werden können.

 

Die genannten Formulare stehen auf https://jugendarbeitsnetz.de/landesjugendplan#c292 zum Download zur Verfügung.